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ELTERNINITIATIVE
ZUR FÖRDERUNG RECHENSCHWACHER KINDER
und mit
TEILLEISTUNGSSTÖRUNGEN
- NIEDERSACHSEN -
(EFRK – TLS NIEDERSACHSEN)
S A T Z U N G
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS; GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen "Elterninitiative zur Förderung rechenschwacher Kinder und Kinder
mit Teilleistungsstörungen - Niedersachsen“ Kurzform: EFRK-TLS Niedersachsen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Diepenau-OT Steinbrink. Die postalische Anschrift des Vereins ist
die Anschrift des Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS, GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein ist eine Initiative von betroffenen Eltern und Personen (Psychologen, Pädagogen,
Ärzte, Wissenschaftler), die an dem Problem der Rechenschwäche (Arithmasthenie, Dyskalkulie),
interessiert sind und zur Überwindung der daraus resultierenden Schwierigkeiten beitragen wollen.
Der Verein ist auch eine Initiative für betroffene Eltern von Kindern mit Teilleistungsschwächen
und Personen die Betroffenen entsprechende Unterstützung bieten möchten.
(3) Der Verein vertritt ebenso die Interessen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit
anderen körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen
(4) Zweck des Vereins ist:
● die Probleme der Rechenschwäche und Teilleistungsstörungen (TLS) und von Betroffenen mit
körperlich, geistigen undseelischen Beeinträchtigungen dem Kultusministerium, dem Landes-
elternrat, den Schulbehörden und der Öffentlichkeit näherzubringen, um betroffenen Kindern
und Jugendlichen trotz ihrer Beeinträchtigung den Abschluß eines Bildungsweges zu ermög-
lichen, der ihrer Begabung entspricht;
● die Unterstützung von Eltern und Erziehern durch Informationsschriften und Gesprächskreise
zur Bewältigung von Problemen in den Familien der betroffenen Kinder;
● im Rahmen seiner Möglichkeiten die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur
Ergründung der Ursachen von Teilleistungsstörungen und der Entwicklung geeigneter Therapien.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszwecken dienen will.
Beitrittserklärungen erfolgen schriftlich an den Verein oder durch Eintrag in ein Mitgliderverzeichnis.
Sofern rechtlich bzw. juristisch in Sinne des Vereinsgesetzes notwendig, bedürfen Minderjährige
einer Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein endet
● bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
● bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
● durch schriftlich erklärten Austritt;
● durch Ausschluss.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des
Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehren
-haftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 4 AUFNAHMEGEBÜHR UND MITGLIEDSBEITRÄGE
(1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(3) Zur Finanzierung und Unterstützung des Vereins können freiwillige Spenden von Mitgliedern und
Dritten angenommen werden. Diese Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden
● für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen mit wissenschaftlichen
Einrichtungen und Organisationen, die sich mit der Rechenschwäche bzw. Teilleistungsstörungen
sowie anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen befassen;
● die Herausgabe eines Informations- oder Mitteilungsblattes,
● Informationsschriften, die das Problem der Rechen-schwäche der Öffentlichkeit bekannt machen;
● Informations- und Beratungsveranstaltungen für Eltern.
(4) Sofern Mitgliedsbeiträge erhoben werden, bedarf es zuvor der Eintragung in das örtliche Vereins-
register des zuständigen Amtsgerichtes. Einzelheiten und weitere Details zu Mitgliedsbeiträgen regelt
eine Beitragsordnung
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins (sofern vorhanden) zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in
der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften
steht, den Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind
● der Vorstand
● die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
$ 7 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden (Stellv.) und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein vertreten. Im
Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Abläufe und Organisation des
Vorstandes regelt die Geschäftsordnung
(3) Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des $ 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten und führen die Geschäfte
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die in der Geschäftsordnung festgelegten
Dauer gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen
Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen oder berufen.
(5) Der 2. Vorsitzende kann qua Amt auch Schriftführer sein.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung und deren Details regelt die
Geschäftsordnung. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon
oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz
/anderen Medien durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege
der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und
Videokonferenz/ anderen Medien durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(3) Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern
spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die
Video- oder Telefonkonferenz mit. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Vorstandssitzungen
entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden / erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
$ 9 GESCHÄFTSORDNUNG
(1) Die nähere Ausgestaltung der Vereinsarbeit regelt die Geschäftsordnung um die Abläufe und
Zuständigkeiten der Organe, insbesondere bei Sitzungen und die Durchführung von Versammlungen
zu regeln. Sie ergänzt diese Satzung und regelt die Einzelheiten der Arbeitsweise der Vereinsorgane.
Sie kann insbesondere Bestimmungen zur Einberufung von Sitzungen, zur Beschlussfähigkeit, zur
Protokollführung und zur Verteilung der Aufgaben enthalten. Die Geschäftsordnung darf der Satzung
nicht widersprechen.
(2) Die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch den Vorstand und die Mitglieder-
versammlung.
§ 10 AUFLÖSUNG
(1) Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 INKRAFTTRETEN
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.07.2016 beschlossen.
Sie ist sofort in Kraft getreten.
Diepenau OT Steinbrink, 01.07.2016
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